Rechtschreibfehler behoben, Absätze eingefügt
Antrag: | Antrag auf Änderung der Satzung |
---|---|
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 28.04.2023) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 28.04.2023, 23:03 |
Antrag: | Antrag auf Änderung der Satzung |
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Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 28.04.2023) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 28.04.2023, 23:03 |
Rechtschreibfehler behoben, Absätze eingefügt
(3) Mitglieder, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, können mit ihrem 27. Geburtstag Fördermitglieder werden. Werden sie keine Fördermitglieder, ruht ihre Mitgliedschaft für ein Jahr, bevor sie durch einen Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden.
ausgeschlossen werden, wenn 1. es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,[Zeilenumbruch]
2. die Satzung des betreffenden Mitglieds der des Jugendnetzwerk Lambda e.V. widerspricht oder ,
3. eine qualifizierte Jugendarbeit entsprechend den Zielen des Jugendnetzwerks nach § 2 nicht mehr sichergestellt ist. oder
4. es Äußerungen tätigt, welche mit den Zielen des Vereins oder der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind. Das Tragen und Zeigen verfassungswidriger Zeichen und Symbole steht dem gleich.
(11) Ein Austritt aus dem Jugendnetzwerk Lambda e.V. lässt die Mitgliedschaft in einem Landesverband unberührt.,
wenn dieser eine eigene Mitgliederliste führt.
(12) Führen Landesverbände keine eigene Mitgliederliste, ist die Satzung des Jugendnetzwerk Lambda für die Führung seiner Mitgliederliste maßgebend.
(13) Einzel- und Fördermitglieder sowie Mitgliedsgruppen und Landesverbände sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder in den Daten, die zur Erhebung des Mitgliedsbeitrags erheblich sind, mitzuteilen.
(14) Mitgliedsgruppen teilen dem Verein jährlich ihre aktuellen Mitgliedszahlen (im Fall von eingetragenen Vereinigungen) oder ihre durchschnittliche Anzahl an Gruppenmitgliedern (im Fall von Jugendgruppen) mit.
(15) Für minderjährige Einzelmitglieder ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen bei der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts nicht erforderlich.
Satzung des Jugendnetzwerk Lambda e.V. in der Fassung vom 10. September 2022
Präambel
Im Jugendnetzwerk Lambda e.V. haben sich Landesverbände, Jugendgruppen im Sinne
von juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen und Einzelpersonen
zusammengeschlossen, die lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, inter* und
queere Jugendliche vertreten und unterstützen. Sie arbeiten unter Wahrung ihrer
Autonomie im Jugendnetzwerk Lambda e.V. mit dem Ziel zusammen, eine Integration
lesbischer, schwuler, bisexueller, trans*, inter* und queerer Jugendlicher in
die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere in die
jugendpolitischen und Jugendverbandsstrukturen zu fördern. Besonders unterstützt
werden sollen dabei Jugendliche in den neuen Bundesländern.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Jugendnetzwerk Lambda e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des
dortigen Amtsgerichts eingetragen.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein stellt jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung
erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung. Diese sollen an den
Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet
werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher
Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(2) Zu den Schwerpunkten der Vereinstätigkeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer,
gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. innerdeutsche und internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung und
6. Jugendberatung.
(3) Der Verein will jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer
Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in
erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen
anbieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die
Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.
(5) In Bundesländern, in denen keine Mitgliedsorganisation besteht, bemüht sich
der Verein um den Aufbau entsprechender Strukturen. Hierbei ist die Einbindung
bestehender Initiativen auf kommunaler Ebene soweit möglich zu gewährleisten.
§ 3 Finanzen
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vollmitglieder des Vereins können sein: 1. Jugendgruppen und Projekte der
Jugendarbeit im Sinne von eingetragenen bzw. nicht eingetragenen Vereinigungen,
im folgenden Mitgliedsgruppen, 2. natürliche Personen, deren Alter 14 Jahre
nicht unterschreitet und unter 27 Jahren liegt, und die an einer aktiven
Mitarbeit im Jugendnetzwerk Lambda interessiert sind, im folgenden
Einzelmitglieder und 3. Landesverbände nach §5.
(2) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen,
nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gesellschaften des Handelsrechts werden,
die die Ziele des Jugendnetzwerks Lambda unterstützen.
(3) Mitglieder, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, können mit ihrem 27.
Geburtstag Fördermitglieder werden. Werden sie keine Fördermitglieder, ruht ihre Mitgliedschaft für ein Jahr, bevor sie durch einen Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden.
(4) Eine Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Über den Antrag auf
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch 1. Auflösung der juristischen Person bzw. des
nicht rechtsfähigen Vereins, 2. Austritt, 3. Ausschluss, 4. Tod des Mitglieds
oder 5. Streichung von der Mitgliederliste nach § 4 Absatz 6 Satz 2. Ein
Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Sofern keine andere
Frist genannt ist, erfolgt er mit sofortiger Wirkung.
(6) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge in Rückstand, so ruht seine
Mitgliedschaft. Begleicht es seine Beitragsschulden trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht, so kann das Mitglied vier Wochen nach Absendung der
zweiten Mahnung auf Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen
werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Beitragsschulden entfallen nicht.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn 1. es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat,
2. die Satzung des betreffenden Mitglieds der des Jugendnetzwerk Lambda
e.V. widerspricht oder ,
3. eine qualifizierte Jugendarbeit entsprechend den
Zielen des Jugendnetzwerks nach § 2 nicht mehr sichergestellt ist. oder
4. es Äußerungen tätigt, welche mit den Zielen des Vereins oder der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind. Das Tragen und Zeigen verfassungswidriger Zeichen und Symbole steht dem gleich.
(8) Ein Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu zusenden.
Vor einer abschließenden Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied
unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich
oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern. Gegen einen Ausschlussbeschluss des
Vorstands ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese muss
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung ist über jeden Ausschluss zu
informieren.
(9) Mitglieder und Fördermitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge an den Verein.
Ein Aufnahmebeitrag kann erhoben werden. Der Vorstand kann Beiträge in
geeigneten Fällen ganz oder teilweise erlassen. Einzelheiten regelt eine
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(10) Einzel- und Fördermitglieder, die ihren ersten Wohnsitz und
Mitgliedsgruppen, die ihren Sitz im räumlichen Einzugsbereich eines
Landesverbandes gemäß § 5 haben oder ihn an einen Ort verlegen, zu dem ein
Landesverband gemäß § 5 besteht, erwerben mit ihrer Mitgliedschaft im
Jugendnetzwerk Lambda e.V. zugleich die Mitgliedschaft in dem jeweiligen
Landesverband.
(11) Ein Austritt aus dem Jugendnetzwerk Lambda e.V. lässt die Mitgliedschaft in
einem Landesverband unberührt.,
wenn dieser eine eigene Mitgliederliste führt.
(12) Führen Landesverbände keine eigene Mitgliederliste, ist die Satzung des Jugendnetzwerk Lambda für die Führung seiner Mitgliederliste maßgebend.
(13) Einzel- und Fördermitglieder sowie Mitgliedsgruppen und Landesverbände sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift, der E-Mail-Adresse oder in den Daten, die zur Erhebung des Mitgliedsbeitrags erheblich sind, mitzuteilen.
(14) Mitgliedsgruppen teilen dem Verein jährlich ihre aktuellen Mitgliedszahlen (im Fall von eingetragenen Vereinigungen) oder ihre durchschnittliche Anzahl an Gruppenmitgliedern (im Fall von Jugendgruppen) mit.
(15) Für minderjährige Einzelmitglieder ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen bei der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts nicht erforderlich.
§ 5 Landesverbände
(1) Ein eingetragener Verein kann als Landesverband Mitglied im Jugendnetzwerk
Lambda e.V. werden, wenn
1. in der Satzung des Vereins ein räumlicher Einzugsbereich definiert ist, der
sich mit den Grenzen eines oder mehrerer bestehender Bundesländer der
Bundesrepublik Deutschland deckt,
2. die Mitgliedschaft im Verein nur für Personen möglich ist, die ihren ersten
Wohnsitz in diesem Bereich haben,
3. bei Wegzug eines Mitglieds aus dem Einzugsbereich die Mitgliedschaft zum
Jahresende erlischt,
4. sich der räumliche Einzugsbereich des Vereins nicht mit denen bestehender
Landesverbände des Jugendnetzwerk Lambda e.V. überschneidet,
5. der Vereinszweck dem des Jugendnetzwerk Lambda e.V. nicht widerspricht und
6. der Vereinsname die Worte „Jugendnetzwerk Lambda“ enthält.
(2) Die Aufnahme als Landesverband ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme
ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(3) Der Satzung sowie Änderungen der Satzung eines Landesverbandes muss der
Vorstand zustimmen.
(4) Der Vorstand kann die Anerkennung eines Landesverbandes aufheben, wenn
1. ein unter (1) genanntes Kriterium nicht mehr erfüllt wird,
2. der Vorstand die Zustimmung nach (3) ablehnt oder
3. der Landesverband einen Beschluss des Verbandsrats nach § 8 (1) missachtet.
Mit der Aufhebung der Anerkennung wandelt sich die Mitgliedschaft des
Landesverbandes zum Jahresende in die einer Mitgliedsgruppe um. Gegen die
Umwandlung kann der Landesverband Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Diese muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Umwandlungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über eine
fristgerecht eingegangene Berufung entscheidet die nächstmögliche
Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung gilt die Mitgliedschaft als
umgewandelt. Die Mitgliederversammlung ist über jede Umwandlung zu informieren.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der
Verbandsrat, der Vorstand und die Kassenprüfer_innen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) In der Mitgliederversammlung genießen alle Mitglieder des Jugendnetzwerk
Lambda Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht, das Vorschlagsrecht für Wahlämter
sowie das passive Wahlrecht.
(3) In der Mitgliederversammlung sind alle Vollmitglieder des Jugendnetzwerks
Lambda entsprechend den folgenden Regelungen stimmberechtigt:
1. Mitgliedsgruppen: Jede Mitgliedsgruppe besitzt zwei Stimmen.
2. Einzelmitglieder: Einzelmitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine
Stimme.
3. Landesverbände: Jeder Landesverband besitzt vier Stimmen.
4. Jede natürliche Person kann in der Mitgliederversammlung höchstens eine
Stimme wahrnehmen.
(4) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen nachfolgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer_innen,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
3. Beschlussfassung über eine Beitragsordnung,
4. Entgegennahme von Rechenschafts- und Kassenprüfer_innenberichten,
5. Entlastung des Vorstands,
6. Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder,
7. Beschlussfassung über Richtlinien für die Arbeit des Vorstands,
8. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Landesverbände sowie
9. Beschlussfassung über die Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung des
Vereins.
(6) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat
unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung in geeigneter Form zur
Mitgliederversammlung ein. Als geeignet gelten insbesondere die Veröffentlichung
in der Verbandszeitschrift out!, die postalische Zusendung, die Zusendung per E-
Mail an die letzte dem Verein bekanntgegebene sowie die Veröffentlichung auf der
Internetpräsenz des Vereins.
(7) Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Anträge nach § 7 (5) 2 und 3 sind spätestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Anträge sind vom Vorstand im
Internet auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen. Änderungsanträge zu so
eingereichten Anträgen können jederzeit schriftlich gestellt werden.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn der Vorstand dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder die
Mehrheit der Landesverbände oder ein Viertel aller Vollmitglieder dies
schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb einer Frist
von sechs Wochen einberufen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
(9) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine_n
Schriftführer_in.
(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit
notwendig, für den Beschluss zur Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung
des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(11) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Einladung
ordnungsgemäß i.S.d. §7 (6) erfolgt ist und die anwesenden Vorstandsmitglieder
nicht die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer_innen stellen.
(12) Aus besonderem Grund kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle
Versammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der
Versammlung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung
mit. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller
Teilnehmer_innen in eine für Mitglieder und angemeldete Gäste zugängliche Video-
oder Telefonkonferenz. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern rechtzeitig per
E-Mail zugeschickt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen
Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Mitgliederversammlung nach §7. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die
Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(13) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das
von der Versammlungsleitung und der_dem Schriftführer_in zu unterzeichnen ist.
(14) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung
können die Öffentlichkeit sowie einzelne Gäste ausgeschlossen werden.
§ 8 Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat ist das gemeinsame Gremium des Bundesverbandes und der
Landesverbände des Jugendnetzwerks Lambda. Er kann über die gemeinsamen
Grundsätze der inhaltlichen Arbeit des Jugendnetzwerks Lambda e.V. auf Landes-
und Bundesebene beschließen. Die Beschlüsse des Verbandsrates müssen auf der
Grundlage und im Sinne dieser Satzung gefasst werden. Sie sind Richtlinien für
die Arbeit des Bundesverbandes und der Landesverbände. Der Verbandsrat dient
insbesondere der Vernetzung zwischen dem Bundesverband und den Landesverbänden,
der Vernetzung innerhalb der Landesverbände, der inhaltlichen und strukturellen
Weiterentwicklung des Bundesverbandes und der Landesverbände, dem Austausch von
Erfahrungen und Ideen, der Entwicklung gemeinsamer Projekte, der gegenseitigen
Unterstützung sowie der Fortbildung.
(2) Der Verbandsrat setzt sich aus zwei Vertreter_innen des Vorstandes und je
zwei Vertreter_innen jedes Landesverbandes zusammen. Besteht in einem Bundesland
kein vom Bundesverband anerkannter Landesverband, so können alle
Mitgliedsgruppen aus dem entsprechenden Bundesland gemeinsam zwei
Vertreter_innen beratend in den Verbandsrat entsenden.
(3) Im Verbandsrat sind die Vertreter_innen des Vorstandes und der
Landesverbände antrags- und stimmberechtigt. Jede natürliche Person kann im
Verbandsrat nur eine Stimme wahrnehmen.
(4) Beschlüsse des Verbandsrates sollen nach dem Konsensprinzip gefasst werden.
Kann kein Konsens erreicht werden, so sind zur Beschlussfassung mindestens zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig. Die unterlegene Meinung hat die
Möglichkeit, ihre Position in einem Minderheitsvotum darzustellen.
(5) Vom Verbandsrat gefasste Beschlüsse werden, zusammen mit abgegebenen
Minderheitsvoten, auf der Homepage des Bundesverbandes veröffentlicht.
(6) Der Verbandsrat tritt zweimal jährlich zusammen, sofern er dies nicht anders
beschließt. Er wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Ein außerordentlicher
Verbandsrat ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit der
Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder mindestens zwei Landesverbände dies
schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen.
(7) Die Beschlussfähigkeit des Verbandsrats ist gegeben, wenn mindestens die
Hälfte der Landesverbände nach §5 durch mindestens eine_n Vertreter_in anwesend
ist.
(8) Beschlussvorlagen für den Verbandsrat nach sind schriftlich mindestens zwei
Wochen vor Zusammentritt beim Vorstand einzureichen. Sie sind den Mitgliedern
des Verbandsrats vom Vorstand umgehend zur Kenntnis zu geben. Änderungsanträge
zu so eingereichten Beschlussvorlagen können jederzeit schriftlich gestellt
werden.
(9) Der Verbandsrat entscheidet über eine eigene Geschäftsordnung.
(10) Der Verbandsrat tagt mitgliederöffentlich. Weiteren Personen kann die
Teilnahme am Verbandsrat vom Verbandsrat gestattet werden.
(11) Aus besonderem Grund kann ein Verbandsrat als virtuelle Versammlung
abgehalten werden. Die Regelungen des § 7 (12) sind analog anzuwenden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Sie müssen mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen.
(4) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein im Sinne des § 26
BGB.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand
berechtigt, sich einmal selbst zu ergänzen. Auf der folgenden
Mitgliederversammlung ist diese Ergänzung gemäß § 9 (3) zu bestätigen. Die
Amtszeit eines ergänzten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen
Vorstandsmitglieder.
(6) Ein außerordentlicher Austritt aus dem Vorstand ist den verbleibenden
Vorstandsmitgliedern gegenüber in Textform anzuzeigen.
(7) Jedes Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Wahl eines_r Nachfolgers_in abgelöst
werden.
(8) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(9) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
1. die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung, Einberufung und
Durchführung der Mitgliederversammlung und des Verbandsrats,
2. die Finanzverwaltung und Erstellung eines Haushaltsplanes, die Erstellung der
Buchführung und des Kassenberichts,
3. den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen,
4. die Fach- und Dienstaufsicht,
5. die Organisation und Verwaltung des Verbandes und seiner Einrichtungen,
6. die Vertretung des Verbandes im Verbandsrat und nach außen sowie
7. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(10) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig.
(11) Unbeschadet der Regelungen dieser Satzung und der Geschäftsordnung des
Vorstandes, beschließt der Vorstand mit der Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder.
§ 10 Die Kassenprüfer_innen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens
zwei Kassenprüfer_innen.
(2) Ein_e Kassenprüfer_in darf nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein oder
in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen.
(3) Die Kassenprüfer_innen kontrollieren die Buchführung des Vorstands und
fertigen darüber einen Bericht an, der der Mitgliederversammlung einmal jährlich
vorgetragen wird.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt,
eine Geschäftsführung zu berufen und weitere hauptamtlich Beschäftigte
anzustellen. Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle und ist in diesem
Zusammenhang berechtigt, den Verein zu vertreten.
(2) Die Geschäftsführung kann die Stellung einer besonderen Vertretung gemäß §
30 BGB haben. Zuständig für die Bestellung und Abberufung ist der Vorstand.
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Vereinsmitgliedern kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des
Vereins eine steuerfreie Aufwandsentschädigung iSd. §§ 3 Nr. 26, 3 Nr. 26a EstG
gewährt werden.
(3) Den Vorstandsmitgliedern kann für die Amtsausübung eine
Aufwandsentschädigung iSd. § 3 Nr. 26a EstG gewährt werden. Ferner können die
Vorstandsmitglieder für andere Tätigkeiten, welche sie für den Verein ausüben,
angemessen vergütet werden. Maßstab der Angemessenheit sind die gemeinnützige
Zielsetzung und die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins.
(4) Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. 2 und Abs. 3
dieser Satzungsregelung trifft der Vorstand.
(5) Im Übrigen haben Vereins- und Vorstandmitglieder einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Urabstimmung unter den
Mitgliedern mit mehr als drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Eine Urabstimmung über die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand innerhalb
von zwei Monaten schriftlich durchzuführen, wenn dies durch die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen wird.
(3) Wird die Auflösung des Vereins durch die Urabstimmung beschlossen, so
erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen
an die HannchenMehrzweck-Stiftung für homosexuelle Selbsthilfe, die es
ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das zuständige Vereinsregister in
Kraft und ersetzt die bisherigen Bestimmungen. Beitragsordnung des
Jugendnetzwerk Lambda e.V. zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 18.
Mai 2003 in Erfurt
(1) Mitglieder des Jugendnetzwerks entrichten folgende Beträge an den Verein:
1. Einzelmitglieder: beitragsfrei
2. Gruppenmitglieder: beitragsfrei
3. Landesverbände: beitragsfrei
4. Fördermitglieder: monatlich mindestens 2 EUR
(2) Die Jahresbescheide werden vom Vorstand zu Jahresbeginn bzw. zur Aufnahme
verschickt. Beiträge werden für ein Kalenderjahr entrichtet und sind bis zum
Ende des 1. Quartals bzw. mit Neuaufnahme in den Verein zu begleichen.
(3) weggefallen
(4) Beitragsbescheinigungen ab einem Wert von 200 Euro zur Einreichung beim
Finanzamt werden Einzel- und Fördermitgliedern auf Wunsch am Jahresende
ausgestellt.
Anpassung der Mitgliederpflichten und Rechte.
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