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            <title>Mitgliederversammlung 2022 des Jugendnetzwerk Lambda e.V.: Anträge</title>
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                <title>Mitgliederversammlung 2022 des Jugendnetzwerk Lambda e.V.: Anträge</title>
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                        <title>A1: Antrag auf Änderung der Satzung</title>
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                        <author>Bundesvorstand</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Präambel</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Jugendnetzwerk Lambda e.V. haben sich Landesverbände, Jugendgruppen im Sinne von juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen und Einzelpersonen zusammengeschlossen, die lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, inter* und queere Jugendliche vertreten und unterstützen. Sie arbeiten unter Wahrung ihrer Autonomie im Jugendnetzwerk Lambda e.V. mit dem Ziel zusammen, eine Integration lesbischer, schwuler, bisexueller, trans*, inter* und queerer Jugendlicher in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere in die jugendpolitischen und Jugendverbandsstrukturen zu fördern. Besonders unterstützt werden sollen dabei Jugendliche in den neuen Bundesländern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Name und Sitz des Vereins</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Verein führt den Namen Jugendnetzwerk Lambda e.V.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt. Er ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Vereinszweck</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Verein stellt jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung. Diese sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Zu den Schwerpunkten der Vereinstätigkeit gehören:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. innerdeutsche und internationale Jugendarbeit,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Kinder- und Jugenderholung und</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Jugendberatung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Verein will jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen anbieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) In Bundesländern, in denen keine Mitgliedsorganisation<br>
besteht, bemüht sich der Verein um den Aufbau entsprechender<br>
Strukturen. Hierbei ist die Einbindung bestehender<br>
Initiativen auf kommunaler Ebene soweit möglich<br>
zu gewährleisten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Finanzen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts &quot;steuerbegünstigte Zwecke&quot; der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) § 181 BGB kommt nicht zur Anwendung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4 Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Vollmitglieder des Vereins können sein:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Jugendgruppen und Projekte der Jugendarbeit im Sinne von eingetragenen bzw. nicht eingetragenen Vereinigungen, im folgenden Mitgliedsgruppen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. natürliche Personen, deren Alter 14 Jahre nicht unterschreitet und unter 27 Jahren liegt, und die an einer aktiven Mitarbeit im Jugendnetzwerk Lambda interessiert sind, im folgenden Einzelmitglieder und</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Landesverbände nach §5.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereinigungen und Gesellschaften des Handelsrechts werden, die die Ziele des Jugendnetzwerks Lambda unterstützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Mitglieder, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, können mit ihrem 27. Geburtstag Fördermitglieder werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Die Mitgliedschaft endet durch</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Auflösung der juristischen Person bzw. des nicht rechtsfähigen Vereins,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Austritt,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Ausschluss,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Tod des Mitglieds oder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Streichung von der Mitgliederliste nach § 4 Absatz 6 Satz 2.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Sofern keine andere Frist genannt ist, erfolgt er mit sofortiger Wirkung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge in Rückstand, so ruht seine Mitgliedschaft. Begleicht es seine Beitragsschulden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht, so kann das Mitglied vier Wochen nach Absendung der zweiten Mahnung auf Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Beitragsschulden entfallen nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. die Satzung des betreffenden Mitglieds der des Jugendnetzwerk Lambda e.V. widerspricht oder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. eine qualifizierte Jugendarbeit entsprechend den Zielen des Jugendnetzwerks nach § 2 nicht mehr sichergestellt ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Ein Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu zusenden. Vor einer abschließenden Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung ist über jeden Ausschluss zu informieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Mitglieder und Fördermitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge an den Verein. Ein Aufnahmebeitrag kann erhoben werden. Der Vorstand kann Beiträge in geeigneten Fällen ganz oder teilweise erlassen. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Einzel- und Fördermitglieder, die ihren ersten Wohnsitz und Mitgliedsgruppen, die ihren Sitz im räumlichen Einzugsbereich eines Landesverbandes gemäß § 5 haben oder ihn an einen Ort verlegen, zu dem ein Landesverband gemäß § 5 besteht, erwerben mit ihrer Mitgliedschaft im Jugendnetzwerk Lambda e.V. zugleich die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Landesverband.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Ein Austritt aus dem Jugendnetzwerk Lambda e.V. lässt die Mitgliedschaft in einem Landesverband unberührt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Landesverbände</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Ein eingetragener Verein kann als Landesverband Mitglied im Jugendnetzwerk Lambda e.V. werden, wenn</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. in der Satzung des Vereins ein räumlicher Einzugsbereich definiert ist, der sich mit den Grenzen eines oder mehrerer bestehender Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland deckt,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. die Mitgliedschaft im Verein nur für Personen möglich ist, die ihren ersten Wohnsitz in diesem Bereich haben,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. bei Wegzug eines Mitglieds aus dem Einzugsbereich die Mitgliedschaft zum Jahresende erlischt,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. sich der räumliche Einzugsbereich des Vereins nicht mit denen bestehender Landesverbände des Jugendnetzwerk Lambda e.V. überschneidet,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. der Vereinszweck dem des Jugendnetzwerk Lambda e.V. nicht widerspricht und</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. der Vereinsname die Worte „Jugendnetzwerk Lambda“ enthält.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Die Aufnahme als Landesverband ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Der Satzung sowie Änderungen der Satzung eines Landesverbandes muss der Vorstand zustimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Der Vorstand kann die Anerkennung eines Landesverbandes aufheben, wenn</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. ein unter (1) genanntes Kriterium nicht mehr erfüllt wird,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. der Vorstand die Zustimmung nach (3) ablehnt oder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. der Landesverband einen Beschluss des Verbandsrats nach § 8 (1) missachtet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mit der Aufhebung der Anerkennung wandelt sich die Mitgliedschaft des Landesverbandes zum Jahresende in die einer Mitgliedsgruppe um. Gegen die Umwandlung kann der Landesverband Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Umwandlungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über eine fristgerecht eingegangene Berufung entscheidet die nächstmögliche Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung gilt die Mitgliedschaft als umgewandelt. Die Mitgliederversammlung ist über jede Umwandlung zu informieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 6 Organe des Vereins<br>
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Verbandsrat, der Vorstand und die Kassenprüfer_innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7 Mitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) In der Mitgliederversammlung genießen alle Mitglieder des Jugendnetzwerk Lambda Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht, das Vorschlagsrecht für Wahlämter sowie das passive Wahlrecht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) In der Mitgliederversammlung sind alle Vollmitglieder des Jugendnetzwerks Lambda entsprechend den folgenden Regelungen stimmberechtigt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Mitgliedsgruppen: Jede Mitgliedsgruppe besitzt zwei Stimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Einzelmitglieder: Einzelmitglieder haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Landesverbände: Jeder Landesverband besitzt vier Stimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Jede natürliche Person kann in der Mitgliederversammlung höchstens eine Stimme wahrnehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Der Mitgliederversammlung obliegen nachfolgende Aufgaben:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer_innen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Beschlussfassung über eine Beitragsordnung,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Entgegennahme von Rechenschafts- und Kassenprüfer_innenberichten,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Entlastung des Vorstands,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>7. Beschlussfassung über Richtlinien für die Arbeit des Vorstands,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>8. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Landesverbände sowie</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9. Beschlussfassung über die Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung des Vereins.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung in geeigneter Form zur Mitgliederversammlung ein. Als geeignet gelten insbesondere die Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift out!, die postalische Zusendung, die Zusendung per E-Mail an die letzte dem Verein bekanntgegebene sowie die Veröffentlichung auf der Internetpräsenz des Vereins.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Über Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge nach § 7 (5) 2 und 3 sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Anträge sind vom Vorstand im Internet auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen. Änderungsanträge zu so eingereichten Anträgen können jederzeit schriftlich gestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder die Mehrheit der Landesverbände oder ein Viertel aller Vollmitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb einer Frist von sechs Wochen einberufen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine_n Schriftführer_in.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig, für den Beschluss zur Durchführung einer Urabstimmung zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß i.S.d. §7 (6) erfolgt ist und die anwesenden Vorstandsmitglieder nicht die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer_innen stellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(12) Aus besonderem Grund kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer_innen in eine für Mitglieder und angemeldete Gäste zugängliche Video- oder Telefonkonferenz. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern rechtzeitig per E-Mail zugeschickt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung nach §7. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(13) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der_dem Schriftführer_in zu unterzeichnen ist.<br>
(14) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung können die Öffentlichkeit sowie einzelne Gäste ausgeschlossen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 Verbandsrat</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Verbandsrat ist das gemeinsame Gremium des Bundesverbandes und der Landesverbände des Jugendnetzwerks Lambda. Er kann über die gemeinsamen Grundsätze der inhaltlichen Arbeit des Jugendnetzwerks Lambda e.V. auf Landes- und Bundesebene beschließen. Die Beschlüsse des Verbandsrates müssen auf der Grundlage und im Sinne dieser Satzung gefasst werden. Sie sind Richtlinien für die Arbeit des Bundesverbandes und der Landesverbände. Der Verbandsrat dient insbesondere der Vernetzung zwischen dem Bundesverband und den Landesverbänden, der Vernetzung innerhalb der Landesverbände, der inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung des Bundesverbandes und der Landesverbände, dem Austausch von Erfahrungen und Ideen, der Entwicklung gemeinsamer Projekte, der gegenseitigen Unterstützung sowie der Fortbildung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Verbandsrat setzt sich aus zwei Vertreter_innen des Vorstandes und je zwei Vertreter_innen jedes Landesverbandes zusammen. Besteht in einem Bundesland kein vom Bundesverband anerkannter Landesverband, so können alle Mitgliedsgruppen aus dem entsprechenden Bundesland gemeinsam zwei Vertreter_innen beratend in den Verbandsrat entsenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Im Verbandsrat sind die Vertreter_innen des Vorstandes und der Landesverbände antrags- und stimmberechtigt. Jede natürliche Person kann im Verbandsrat nur eine Stimme wahrnehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Beschlüsse des Verbandsrates sollen nach dem Konsensprinzip gefasst werden. Kann kein Konsens erreicht werden, so sind zur Beschlussfassung mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig. Die unterlegene Meinung hat die Möglichkeit, ihre Position in einem Minderheitsvotum darzustellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Vom Verbandsrat gefasste Beschlüsse werden, zusammen mit abgegebenen Minderheitsvoten, auf der Homepage des Bundesverbandes veröffentlicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Der Verbandsrat tritt zweimal jährlich zusammen, sofern er dies nicht anders beschließt. Er wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Ein außerordentlicher Verbandsrat ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder mindestens zwei Landesverbände dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Die Beschlussfähigkeit des Verbandsrats ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Landesverbände nach §5 durch mindestens eine_n Vertreter_in anwesend ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Beschlussvorlagen für den Verbandsrat nach sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt beim Vorstand einzureichen. Sie sind den Mitgliedern des Verbandsrats vom Vorstand umgehend zur Kenntnis zu geben. Änderungsanträge zu so eingereichten Beschlussvorlagen können jederzeit schriftlich gestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Der Verbandsrat entscheidet über eine eigene Geschäftsordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Der Verbandsrat tagt mitgliederöffentlich. Weiteren Personen kann die Teilnahme am Verbandsrat vom Verbandsrat gestattet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(11) Aus besonderem Grund kann ein Verbandsrat als virtuelle Versammlung ab gehalten werden. Die Regelungen des § 7 (12) sind analog anzuwenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9 Der Vorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Sie müssen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, sich einmal selbst zu ergänzen. Auf der folgenden Mitgliederversammlung ist diese Ergänzung gemäß § 9 (3) zu bestätigen. Die Amtszeit eines ergänzten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(6) Jedes Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Wahl eines_r Nachfolgers_in abgelöst werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(7) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(8) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und des Verbandsrats,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. die Finanzverwaltung und Erstellung eines Haushaltsplanes, die Erstellung der Buchführung und des Kassenberichts,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. die Fach- und Dienstaufsicht,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. die Organisation und Verwaltung des Verbandes und seiner Einrichtungen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. die Vertretung des Verbandes im Verbandsrat und nach außen sowie</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>7. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(9) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(10) Unbeschadet der Regelungen dieser Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes, beschließt der Vorstand mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 10 Die Kassenprüfer_innen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer_innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ein_e Kassenprüfer_in darf nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein oder in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Die Kassenprüfer_innen kontrollieren die Buchführung des Vorstands und fertigen darüber einen Bericht an, der der Mitgliederversammlung einmal jährlich vorgetragen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 11 Auflösung des Vereins</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern mit mehr als drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Eine Urabstimmung über die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand innerhalb von zwei Monaten schriftlich durchzuführen, wenn dies durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Wird die Auflösung des Vereins durch die Urabstimmung beschlossen, so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an die Hannchen- Mehrzweck-Stiftung für homosexuelle Selbsthilfe, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 12 Schlussbestimmungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherigen Bestimmungen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Begründungen der Änderungen siehe einzelne Änderungsanträge</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 21 Aug 2022 14:23:29 +0200</pubDate>
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