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            <title>Mitgliederversammlung 2021 des Jugendnetzwerk Lambda e.V.: Anträge</title>
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                <title>Mitgliederversammlung 2021 des Jugendnetzwerk Lambda e.V.: Anträge</title>
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                        <title>A1NEU2: Antrag auf Änderung der Satzung: Virtuelle Gremiensitzungen</title>
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                        <author>Mitgliederversammlung (beschlossen am: 16.05.2021)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>An die Stelle von §7 Mitgliederversammlung (12) („weggefallen“) tritt</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§7 Mitgliederversammlung (12)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aus besonderem Grund kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer_innen in eine für Mitglieder und angemeldete Gäste zugängliche Video- oder Telefonkonferenz. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern rechtzeitig per E-Mail zugeschickt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung nach §7. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 Verbandsrat</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In § 8 (7) wird Satz 2 gestrichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Am Ende von § 8 wird (11) wie folgt hinzugefügt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aus besonderem Grund kann ein Verbandsrat als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Die Regelungen des § 7 (12) sind analog anzuwenden.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit von Vereinen für die Jahre 2020 und 2021 die Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen ermöglicht. Diese Regelung ist aber bis Ende 2021 befristet. Danach sind virtuelle Mitgliederversammlungen nur noch erlaubt, wenn sie auch klar in der Satzung des Vereins verankert sind. Auch wenn wir hoffen, dass wir uns in Zukunft wieder regelmäßig in Präsenz sehen können, möchten wir für den Notfall gerüstet sein und deshalb die virtuelle Versammlung in der Satzung verankern. Eine analoge Regelung soll für den Verbandsrat eingefügt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 8 (7) Satz 2 lautet aktuell: Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die Regelung des § 7 (12) analog anzuwenden. § 7 (12) lautet aktuell: (weggefallen) und soll durch den Antrag ersetzt werden durch die Regelung für virtuelle Mitgliederversammlungen. § 8 (7) Satz 2 ist also weder aktuell noch mit der neuen Regelung sinnvoll.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 11 Jun 2021 13:38:10 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1NEU: Antrag auf Änderung der Satzung: Virtuelle Gremiensitzungen</title>
                        <link>https://lambda.antragsgruen.de/mv2021/motion/37378</link>
                        <author></author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>An die Stelle von §7 Mitgliederversammlung (12) („weggefallen“) tritt</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§7 Mitgliederversammlung (12)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aus besonderem Grund kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer_innen in eine für Mitglieder und angemeldete Gäste zugängliche Video- oder Telefonkonferenz. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern rechtzeitig per E-Mail zugeschickt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung nach §7. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 Verbandsrat</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In § 8 (7) wird Satz 2 gestrichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Am Ende von § 8 wird (11) wie folgt hinzugefügt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aus besonderem Grund kann ein Verbandsrat als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Die Regelungen des § 7 (12) sind analog anzuwenden.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit von Vereinen für die Jahre 2020 und 2021 die Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen ermöglicht. Diese Regelung ist aber bis Ende 2021 befristet. Danach sind virtuelle Mitgliederversammlungen nur noch erlaubt, wenn sie auch klar in der Satzung des Vereins verankert sind. Auch wenn wir hoffen, dass wir uns in Zukunft wieder regelmäßig in Präsenz sehen können, möchten wir für den Notfall gerüstet sein und deshalb die virtuelle Versammlung in der Satzung verankern. Eine analoge Regelung soll für den Verbandsrat eingefügt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 8 (7) Satz 2 lautet aktuell: Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die Regelung des § 7 (12) analog anzuwenden. § 7 (12) lautet aktuell: (weggefallen) und soll durch den Antrag ersetzt werden durch die Regelung für virtuelle Mitgliederversammlungen. § 8 (7) Satz 2 ist also weder aktuell noch mit der neuen Regelung sinnvoll.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sun, 16 May 2021 16:07:08 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Antrag auf Änderung der Satzung: Virtuelle Gremiensitzungen</title>
                        <link>https://lambda.antragsgruen.de/mv2021/motion/36202</link>
                        <author>Bundesvorstand (beschlossen am: 26.04.2021)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>An die Stelle von §7 Mitgliederversammlung (12) („weggefallen“) tritt</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§7 Mitgliederversammlung (12)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aus besonderem Grund kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer_innen in eine nur für Mitglieder und angemeldete Gäste zugängliche Video- oder Telefonkonferenz. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern rechtzeitig per E-Mail zugeschickt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung nach §7. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 Verbandsrat</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In § 8 (7) wird Satz 2 gestrichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Am Ende von § 8 wird (11) wie folgt hinzugefügt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aus besonderem Grund kann ein Verbandsrat als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Die Regelungen des § 7 (12) sind analog anzuwenden.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit von Vereinen für die Jahre 2020 und 2021 die Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen ermöglicht. Diese Regelung ist aber bis Ende 2021 befristet. Danach sind virtuelle Mitgliederversammlungen nur noch erlaubt, wenn sie auch klar in der Satzung des Vereins verankert sind. Auch wenn wir hoffen, dass wir uns in Zukunft wieder regelmäßig in Präsenz sehen können, möchten wir für den Notfall gerüstet sein und deshalb die virtuelle Versammlung in der Satzung verankern. Eine analoge Regelung soll für den Verbandsrat eingefügt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 8 (7) Satz 2 lautet aktuell: Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die Regelung des § 7 (12) analog anzuwenden. § 7 (12) lautet aktuell: (weggefallen) und soll durch den Antrag ersetzt werden durch die Regelung für virtuelle Mitgliederversammlungen. § 8 (7) Satz 2 ist also weder aktuell noch mit der neuen Regelung sinnvoll.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 27 Apr 2021 12:36:39 +0200</pubDate>
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