Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 2021 des Jugendnetzwerk Lambda e.V. |
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Tagesordnungspunkt: | 9. Beschlüsse |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Mitgliederversammlung |
Beschlossen am: | 16.05.2021 |
Eingereicht: | 11.06.2021, 13:38 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Antrag auf Änderung der Satzung: Virtuelle Gremiensitzungen
Beschlusstext
An die Stelle von §7 Mitgliederversammlung (12) („weggefallen“) tritt
§7 Mitgliederversammlung (12)
Aus besonderem Grund kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung
abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung nach
seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die
virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer_innen in
eine für Mitglieder und angemeldete Gäste zugängliche Video- oder
Telefonkonferenz. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern rechtzeitig per E-Mail
zugeschickt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung
richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung
nach §7. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist
unzulässig.
§ 8 Verbandsrat
In § 8 (7) wird Satz 2 gestrichen.
Am Ende von § 8 wird (11) wie folgt hinzugefügt:
Aus besonderem Grund kann ein Verbandsrat als virtuelle Versammlung abgehalten
werden. Die Regelungen des § 7 (12) sind analog anzuwenden.
Begründung
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit von Vereinen für die Jahre 2020 und 2021 die Durchführung von virtuellen Mitgliederversammlungen ermöglicht. Diese Regelung ist aber bis Ende 2021 befristet. Danach sind virtuelle Mitgliederversammlungen nur noch erlaubt, wenn sie auch klar in der Satzung des Vereins verankert sind. Auch wenn wir hoffen, dass wir uns in Zukunft wieder regelmäßig in Präsenz sehen können, möchten wir für den Notfall gerüstet sein und deshalb die virtuelle Versammlung in der Satzung verankern. Eine analoge Regelung soll für den Verbandsrat eingefügt werden.
§ 8 (7) Satz 2 lautet aktuell: Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die Regelung des § 7 (12) analog anzuwenden. § 7 (12) lautet aktuell: (weggefallen) und soll durch den Antrag ersetzt werden durch die Regelung für virtuelle Mitgliederversammlungen. § 8 (7) Satz 2 ist also weder aktuell noch mit der neuen Regelung sinnvoll.